Haus- & Platzordnung
Verantwortlicher: Verein VolXFest
Kontakt für Datenschutzinfos:
Durch Betreten des Geländes unterwirft sich der Besucher nachstehender Haus- und Platzordnung des jeweiligen Grundeigentümers, Grundverwalters sowie der Veranstalter.
Geltungsbereich (nachfolgend auch als „Gelände“ bezeichnet): öffentliche Flächen sowie Veranstaltungsbereiche im Donaupark, Asphaltdelta beim Restaurant Sichuan mit angrenzender Wiesenfläche, Donauparkweg parallel zur Arbeiterstrandbadstraße mit angrenzenden Wiesenflächen, Kaffeehausberg mit Rodelhügel und Bereich der Donauparkbühne beim Irissee.
Die Bezeichnung „der Besucher“ bezieht sich auf Personen beider Geschlechter.
Kontrollen durch den Sicherheitsdienst
Jede Person, die das Gelände des Donauparkfests im Donaupark betreten möchte, erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass sie sich einer eventuellen Kontrolle durch den Sicherheitsdienst des Veranstalters unterzieht. Dabei ist den Anweisungen des Sicherheitsdienstes uneingeschränkt Folge zu leisten, widrigenfalls wird der Zutritt verwehrt.
Der eingesetzte Sicherheitsdienst ist berechtigt, Personen daraufhin zu untersuchen, ob sie aufgrund von Alkohol-, Drogenkonsums oder wegen Mitführung von Waffen oder von gefährlichen Gegenständen ein Sicherheitsrisiko darstellen. Weiters ist der Sicherheitsdienst berechtigt, Personen auf Gegenstände zu untersuchen, die ungebührlich laut Lärm erregen, ebenso auf ferngesteuerte Spielzeuge (z.B.: Autos, Flugzeuge) sowie Drohnen und andere Flugobjekte wie Luftballons, Himmelslaternen und ähnliches. Darüber hinaus ist der Sicherheitsdienst berechtigt, Personen und deren Behältnisse hinsichtlich pyrotechnischem Material wie Feuerwerkskörpern, bengalischen Feuern sowie Laserpointern zu durchsuchen. Der Besucher des Donauparkfest erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass seine Bekleidungsstücke und mitgeführten Behältnisse dahingehend durchsucht werden.
Der Sicherheitsdienst ist berechtigt, Personen, die ein Sicherheitsrisiko darstellen, den Zutritt zum Gelände zu verweigern. Selbiges gilt für Personen, die ihre Zustimmung zur Durchsuchung ihrer Bekleidungsstücke und mitgeführten Behältnisse verweigern. Der Sicherheitsdienst ist weiters berechtigt, diejenigen Gegenstände, die nicht im Einklang mit dem obigen Absatz stehen (Drogen, Waffen, pyrotechnisches Material, Drohnen, ungebührlich lärmerzeugende Gegenstände, etc.) abzunehmen.
Der Sicherheitsdienst ist berechtigt, derartige Kontrollen auch bei Personen vorzunehmen, die sich bereits auf dem Gelände aufhalten. Bei Verstößen gegen die Hausordnung ist der Veranstalter berechtigt, die Zuwiderhandelnden des Geländes zu verweisen.
Foto- und Videoaufnahmen
Bitte lächeln! 🙂
Von dieser Veranstaltung werden Foto- und/oder Filmaufnahmen (inklusive Ton) angefertigt. Die wesentlichen Informationen dazu finden Sie untenstehend. Wenn Sie nicht fotografiert oder gefilmt werden möchten, können Sie direkt den/die FotografIn oder den/die Kameramann/-frau ansprechen.
Zweck: Die Aufnahmen können im Intranet, dem Online-Portal den den Social Media Kanälen des Verantwortlichen sowie in Rundfunk-, TV-, und Printmedien (auch Büchern) veröffentlicht werden. Mögliche weitere EmpfängerInnen entnehmen Sie bitte der allgemeinen Datenschutzerklärung des Verantwortlichen.
Rechtsgrundlage und berechtigtes Interesse: Die Verarbeitung erfolgt aufgrund des berechtigten Interesses der Verantwortlichen, die von ihr organisierte Veranstaltung bildlich zu dokumentieren und einer größeren Öffentlichkeit positiv darüber zu berichten (Art 6 Abs. 1 lit. f DSGVO).
Ihre Rechte: Sie haben das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung, Widerspruch und Datenübertragbarkeit der Fotos.
Verwertungsrechte und Zustimmung des Besuchers zur Verwertung allfälliger Aufnahmen, die von ihm gemacht werden.
Jede Person, die das Gelände betritt, erklärt sich damit einverstanden, dass von ihr kostenlos Ton- und Bildaufnahmen gemacht werden, von denen mittels direktem oder zeitversetztem Video-Display, direkter oder zeitversetzter Übertragung oder einer anderen Transmission oder Aufzeichnung, Fotos oder anderer gegenwärtiger und/oder zukünftiger Medientechnologien kostenlos Gebrauch gemacht werden kann.
Jede Person, die das Gelände betritt, anerkennt, dass sie Ton- und /oder Bildaufzeichnungen nur zum Privatgebrauch machen und/oder übertragen darf. Auf jeden Fall ist es strengstens verboten, über das Internet, Radio, Fernsehen oder andere gegenwärtige und/oder zukünftige Medien Ton- und/oder Bildmaterial ganz oder teilweise zu übertragen oder andere Personen bei der Durchführung solcher Aktivitäten zu unterstützen. Davon ausgenommen sind Vertreter der Presse und elektronischen Medien, die über eine Akkreditierung durch den Veranstalter verfügen.
Bei TV-Übertragungen und sonstigen Aufzeichnungen erteilt der Besucher der übertragenden TV-Anstalt seine Zustimmung, dass die von ihm während oder im Zusammenhang mit der Veranstaltung gemachten Aufnahmen entschädigungslos ohne zeitliche oder räumliche Einschränkung mittels jedes technischen Verfahren ausgewertet werden dürfen.
Hinsichtlich der Verarbeitung der Aufnahmen und eines möglichen Widerspruchs wenden Sie sich bitte direkt an unsere E-Mail-Adresse.
Die Bundespolizeidirektion Wien teilt mit, dass zur Vorbeugung und Abwehr von gefährlichen Angriffen gegen Leben, Gesundheit oder Eigentum von Menschen Bild- und Tonaufzeichnungen angefertigt werden. (Rechtsgrundlage § 54 Abs. 5 SPG).
Alkohol
Generelles Alkoholverbot für Besucher bis 16 Jahre.
Gem. § 11 Wr JSCHG 2002 i.d.g.F. ist es Personen bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres generell untersagt, alkoholische Getränke an allgemein zugänglichen Orten und/oder bei öffentlichen Veranstaltungen zu erwerben und/oder zu konsumieren. Der Veranstalter behält sich in diesem Zusammenhang die Kontrolle vor Ort durch Mitarbeiter und Behörden ausdrücklich vor. Etwaiges Zuwiderhandeln wird angezeigt, alkoholische Getränke werden abgenommen.
Der übermäßige Konsum von Alkohol auf dem Veranstaltungsareal ist untersagt. Der Veranstalter behält sich vor, stark alkoholisierte Personen, die für sich selbst und/oder Dritte eine Gefährdung darstellen, des Veranstaltungsareals zu verweisen.
Umweltschutz
Abfallcontainer beachten, kein sonstiges Wegwerfen von Abfällen auf dem Veranstaltungsareal erlaubt.
Abfälle hat der Besucher auf dem Veranstaltungsareal ausschließlich in den hierfür vorgesehenen Behältnissen zu entsorgen.
Bitte beachten Sie die Mülltrennung und benutzen Sie die jeweiligen Abfallbehälter.
Werbetätigkeit
Keine Werbetätigkeit ohne vorherige Zustimmung des Veranstalters.
Die Verteilung und das Bereithalten von Drucksorten, Werbematerial und/oder Wegwerfprodukten ist ohne schriftliche Genehmigung des Veranstalters untersagt. Im Falle des Zuwiderhandelns ist der Veranstalter berechtigt, Reinigungskosten iHv jedenfalls € 1.800,00, ein Benützungsentgelt iHv jedenfalls € 2.400,00 und die Kosten rechtlicher Intervention sowohl gegen den Verursacher vor Ort als auch gegenüber dem Beworbenen in Rechnung zu stellen. Allenfalls darüber hinausgehende Ansprüche bleiben unberührt.
Sicherheit, Verhalten in Notfällen
Mitnahme von gefährlichen Gegenständen verboten!
Mitnahme von ungebührlich Lärm erregenden Gegenständen (zb Vuvuzelas und dergleichen) verboten!
Verboten sind die Mitnahme von Waffen jeder Art und Gegenstände, die als Waffe Verwendung finden könnten sowie jegliche Substanzen, die eine Gefährdung darstellen können, pyrotechnische Gegenstände jeder Art sowie feuergefährliche Flüssigkeiten, Glasflaschen, Drogen und andere Rauschmittel, rassistisches, fremdenfeindliches, nationalsozialistisches, sexistisches oder politisches Propagandamaterial sowie jegliche werbende (kommerzielle, politische oder religiöse) Gegenstände.
Verboten sind weiters die Mitnahme von ungebührlichem Lärm erregenden Gegenständen, da diese sowohl ein Gesundheitsrisiko für die sonstigen Besucher darstellen als auch die Durchführung der musikalischen Darbietungen nachhaltig beeinträchtigen. Als ungebührlich Lärm erregend definiert der Veranstalter Gegenstände, die jedenfalls Lärm im Ausmaß von zumindest 80 Dezibel (db) erzeugen können.
Im Zweifelsfall obliegt die Einordnung von Gegenständen als verboten oder erlaubt im Sinne dieser Haus- und Platzordnung dem zuständigen Verantwortlichen des Sicherheitsdienstes/Veranstalters.
Personen, welche verbotene Gegenstände im Sinne dieser Hausordnung mit sich führen wird der Zutritt auf das Gelände verwehrt. Werden Personen mit verbotenen Gegenständen am Gelände angetroffen, ist der Sicherheitsdienst berechtigt, die Gegenstände ersatzlos einzuziehen.
Die Mitnahme von Tieren, mit Ausnahme von Hunden, ist untersagt. Hunde, ausgenommen Blindenführ- und Partnerhunde, müssen einen Beißkorb tragen und sind an der Leine zu führen. Blindenführ- und Partnerhunde müssen ein Führgeschirr tragen.
Das Donauparkfest soll allen Besuchern zur Unterhaltung, zum Verweilen und/oder zur Einnahme von Speisen und Getränken dienen. Bei all diesen Tätigkeiten sollen andere Besucher in keinster Weise belästigt, gestört, bedrängt oder angepöbelt werden. Ein friedvolles Miteinander aller Besucher und gegenseitiger Respekt ist demzufolge ein ausgesprochenes Ziel beim Donauparkfest. Wer daher andere Besucher stört, belästigt, bedrängt oder anpöbelt kann mittels Hausverbot vom Gelände verwiesen werden.
Verständigung des Sicherheitsdienstes und/oder der Einsatzkräfte von Blaulichtorganisationen
Im Gefahrenfall (Brand, Unfälle, Gewaltausschreitungen, etc.) müssen umgehend der Sicherheitsdienst/Veranstalter oder die Einsatzkräfte der Blaulichtorganisationen (Feuerwehr 122, Polizei 133, Rettung 144) informiert werden: Bewahren Sie Ruhe und beachten Sie Ihre eigene Sicherheit
Unwetter
Verhalten im Falle eines Unwetters (Sturm, Hagel, Gewitter)
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei Aufziehen eines Unwetters alle Besucher eigenverantwortlich geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen haben. Insbesondere kann der Aufenthalt unter Bäumen sowie der Aufenthalt im Nahbereich von Gewässern und in unmittelbarer Nähe von technischen Aufbauten eine Gefährdung darstellen. Diesbezügliche Hinweise (Anweisungen durch Sicherheitsdienst, Durchsagen über Beschallungsanlagen,) durch den Veranstalter sind unbedingt zu beachten.
Verhalten bei Notfällen
Im Gefahrenfall (Brand, Unfälle, Gewaltausschreitungen, etc.) müssen umgehend der Sicherheitsdienst oder die Einsatzkräfte der Blaulichtorganisationen informiert werden.
- ALARMIEREN
- nächster Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes/Veranstalters
- Feuerwehr 122
- Polizei 133
- Rettung 144
- RETTEN / LÖSCHEN / ERSTE HILFE
- RUHE BEWAHREN
- EIGENE SICHERHEIT BEACHTEN
Verhalten bei Räumung oder Evakuierung
Im Falle einer notwendigen Räumung bzw. Evakuierung ist unbedingt Ruhe zu bewahren und den Anordnungen des Veranstalters, des Sicherheitsdienstes, der Einsatzkräfte der Blaulichtorganisationen sowie Durchsagen unbedingt Folge zu leisten.
Fahrverbot
Am gesamten Gelände herrscht grundsätzlich Fahrverbot für ein- und mehrspurige motorisierte und unmotorisierte Fahrzeuge.
Ein Befahren des Geländes ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Veranstalters gestattet und hat in jedem Fall mit äußerster Vorsicht und einer maximalen Geschwindigkeit von 10 km/h zu erfolgen.
Bestimmten Personen ist das Parken mit ihren Fahrzeugen am Festivalgelände seitens des Veranstalters erlaubt. Welche Personen diese Genehmigung erhalten obliegt nur dem Veranstalter. Jedenfalls ist es diesen Personen untersagt während der Veranstaltung am Gelände mit ihren Fahrzeugen zu fahren. Dieses Fahrverbot gilt an den Veranstaltungstagen täglich von 10:00 Uhr bis die Freigabe des Veranstalters gegeben wird. Es ist strengstens untersagt in der dazwischen liegenden Zeit mit dem Fahrzeug am Gelände zu fahren. Darüber hinaus ist das Fahrzeug gegen unbefugtes Benützen zu sichern.
Die Einfahrt für Zulieferungen während den Veranstaltungstagen ist täglich bis 10:00 Uhr möglich. Bis 10:00 Uhr müssen die Lieferanten jedenfalls das Gelände mit ihren Fahrzeugen verlassen haben.
Der Veranstalter ist berechtigt an Fahrzeugen, welche unberechtigterweise während der Veranstaltung am Veranstaltungsgelände parken, Radklammern zu montieren. Diese werden seitens des Veranstalters frühestens 1 Stunde nach Veranstaltungsende wieder vom Fahrzeug abgenommen.
Der Veranstalter ist weiters berechtigt, als Verwaltungsaufwand für das Anbringen und Entfernen der Radklammern vom Fahrzeuglenker einen Betrag von €100,- einzufordern.
Fahrräder, Spiel- und Sportgeräte dürfen weder auf Wegen, Zugängen und Abgängen oder auf Besucherflächen abgestellt oder mittels Schloss oder Kette an Gegenständen fixiert werden, zumal diese ein Hindernis oder eine Stolpergefahr darstellen. Der Veranstalter oder dessen Erfüllungsgehilfen sind berechtigt diese Fahrräder, Spiel- oder Sportgeräte durch das Zerstören der Fixiereinrichtung (des Schlosses oder der Kette) zu entfernen und am Standort der Organisation(Nachfrage beim Infozelt, im Eingangsbereich Betondelta) am zu verwahren. Zur Abgeltung des entstandenen Aufwandes werden die verwahrten Gegenstände nur gegen einen Pauschalbetrag von € 100,00 ausgehändigt. Gegenstände die bis 23.00 Uhr von ihren Besitzern nicht abgeholt werden gehen in die Verfügungsgewalt des Veranstalters über. Ein Kostenersatz für die zerstörte Fixiereinrichtung besteht nicht.
Haftung
Betreten des Geländes auf eigene Gefahr.
Das Betreten des Geländes erfolgt auf eigene Gefahr. Eltern haften für ihre Kinder.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Gelände um ein großteils naturbelassenes Gelände handelt. Daher ist am gesamten Gelände darauf zu achten, dass es Unebenheiten, Böschungen und teilweise Bereiche mit unterschiedlichen Beleuchtungsverhältnissen geben kann. Weiters wird darauf hingewiesen, dass aufgrund der unmittelbar angrenzenden Wasserflächen Vorsicht geboten ist. Die Benutzung erfolgt in jedem Fall auf eigene Gefahr.
Im Falle der Absage einer Veranstaltung, Verschiebung, Programm- oder Besetzungsänderungen werden keine Spesen (z.B. Anfahrt, Hotel) ersetzt. Unfälle und Schäden sind unverzüglich dem Veranstalter, dem Sicherheitsdienst oder den Einsatzkräften der Blaulichtorganisationen anzuzeigen.
Rechtsfolgen
Verstöße gegen die Haus- und Platzordnung bzw. sonstige Rechtsverstöße.
Jedes Zuwiderhandeln gegen diese Haus- und Platzordnung kann mit einem Verweis vom Gelände geahndet werden. Allfälliges (verwaltungs-) oder strafrechtlich relevantes Verhalten wird ausnahmslos bei den zuständigen Stellen zur Anzeige gebracht. Zu diesem Zweck ist der Sicherheitsdienst berechtigt, die persönlichen Daten zuwiderhandelnder Personen aufzunehmen. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in dieser Hausordnung auferlegten Handlungs- und Unterlassungspflichten nach § 35 Abs 1 Wr VeranstaltungsstättenG, 1999 i.d.g.F. iVm § 32 Abs 3 des Wr VeranstaltungsG, 2008 i.d.g.F. strafbar ist.
Gem. § 35 Abs 4 Wr VeranstaltungsstättenG, 1999 i.d.g.F dürfen sich Personen, die sich dieser genehmigten und angeschlagenen Haus- und Platzordnung nicht unterwerfen, nicht am Gelände aufhalten.
Anordnungsbefugnis
Anordnungsbefugnis für Exekutive, Feuerwehr, Sicherheitspersonal, Organe der Stadt Wien, Grundeigentümer, Grundverwalter und Veranstalter gegenüber Besuchern.
Allfälligen Anordnungen der Exekutive, der Feuerwehr, dem Sicherheitspersonal, Organen der Stadt Wien, des Grundeigentümers, Grundverwalters als auch des Veranstalters selbst hat der Besucher umgehend Folge zu leisten. Bei Nichtbefolgung kann die betreffende Person vom Gelände gewiesen werden.
Alle Personen, die das Gelände betreten, haben sich so zu verhalten, dass andere Personen weder geschädigt, gefährdet noch belästigt werden. Weiters haben sie sich so zu verhalten, dass es zu keiner Beschädigung von Aufbauten, Einrichtungen, Gerätschaften oder Gegenständen kommt.